Zulieferer für Blechbearbeitung,
Laserschneiden und
Pulverbeschichtung seit 1962

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Anton Lippert GmbH für Bestellungen über unseren Onlineshop www.futtersystem.de

1. Geltungsbereich, Allgemeines

1.1 Soweit nicht im Einzelfall vertraglich anders vereinbart, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich im Verhältnis zu Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB für alle Bestellungen über unseren Onlineshop www.futtersystem.de .

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende bzw. von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

2. Vertragpartner, Vertagsabschluss, Abtretungsverbot, Vertragstextspeicherung

2.1 Der Kaufvertrag kommt zustande mit Anton Lippert GmbH.

2.2 Mit Einstellung der Produkte in den Online-Shop geben wir ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diese Artikel ab. Sie können unsere Produkte zunächst unverbindlich in den Warenkorb legen und Ihre Eingaben vor Absenden Ihrer verbindlichen Bestellung jederzeit korrigieren, indem Sie die hierfür im Bestellablauf vorgesehenen und
erläuterten Korrekturhilfen nutzen. Der Vertrag kommt zustande, indem Sie durch Anklicken des Bestellbuttons das Angebot über die im Warenkorb enthaltenen Waren annehmen. Unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung erhalten Sie noch einmal eine Bestätigung per E-Mail. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht
bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.3 Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform. Hinsichtlich unseres Lieferungs- und Leistungsumfanges ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

2.4 Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sowie technische und kaufmännische Angaben über Maße, Gewichte oder sonstige Daten in unseren Veröffentlichungen, insbesondere auf unserer Homepage, dienen nur der generellen Information; sie sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde; gleichwohl liegt darin noch keine Garantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften, solange dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart oder von uns in Textform erklärt oder bestätigt wurde.

2.5 Die Regelungen in der vorstehenden Ziffer 2.4 gelten entsprechend für die von unseren Lieferanten gemachten Angaben und Erklärungen.

2.6 Unsere anwendungstechnische Beratung und Angaben sowie Empfehlungen geben lediglich den jeweils aktuellen Stand unserer Kenntnisse und Erfahrungen wieder. Von daher sind unsere Angaben und Empfehlungen sowie unsere Beratung unverbindlich.

2.7 Alle Rechte des Bestellers aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung übertragbar.

2.8 Der Vertragstext ist in deutscher Sprache, wird bei uns abgespeichert, Ihnen zugesendet und kann von Ihnen in unserem Kunden-Login eingesehen werden.

3. Preise, Preisgrundlagen und -änderungen

3.1 Alle angegebenen und vereinbarten Preise sind Euro-Preise; sie verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften gesondert berechnet.

3.2 Alle Preise gelten deutschlandweit (ohne Inseln) versandkostenfrei. Die Preise schließen die übliche Verpackung, die Fracht und Versicherung ein. Kosten für vom Besteller gewünschte Sonderverpackungen hat dieser in Höhe der hierfür üblichen Entgelte gegen gesonderte Berechnung zusätzlich zu tragen.

3.3 Bei Lieferungen in das Ausland hat der Besteller sämtliche Steuern, Zölle und sonstige im Ausland zu entrichtende Abgaben zusätzlich zu tragen bzw. uns diese ggf. zu erstatten.

3.4 Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.

4. Versand, Verpackung und Gefahrübergang

4.1 Hinsichtlich der Transportdauer übernehmen wir keinerlei Gewähr; insbesondere sind unsere Angaben ausnahmslos nach bestem Wissen abgegeben, jedoch unverbindlich.

4.2 Führt der Besteller gleichwohl selbst oder durch Dritte den Transport durch, werden ihm keinerlei Transportkosten, auch nicht etwaige Kosten, die wir uns erspart haben, erstattet.

4.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Ware unser Lieferwerk verlässt oder dem Besteller oder einem von ihm Beauftragten (einschließlich eines beauftragten Frachtführers) im Lieferwerk zur Verfügung gestellt wird; dies gilt auch dann, wenn wir den Transport selbst, insbesondere durch eigene Fahrzeuge, vornehmen und/oder wenn wir die Frachtkosten zu tragen haben.

4.4 Wird der Versand oder die Abholung der Ware infolge eines dem Besteller zuzurechnenden Verhaltens verzögert oder unmöglich, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

4.5 Der Besteller hat im Fall von Transportschäden bei der Entladung bzw. Empfangnahme der Ware den Schaden so feststellen zu lassen, dass er aufgrund dieser Feststellung Schadensersatzansprüche gegen den Transportübernehmer geltend machen kann.

4.6 Im Verhältnis zum inländischen Besteller gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung auch im Verhältnis zwischen uns und dem Besteller.

5. Zahlungsbedingungen, Zahlungsarten

5.1 Unsere Rechnungen sind zur sofortigen Zahlung fällig.

5.2 Zur Rechtzeitigkeit der geschuldeten Zahlung kommt es stets auf den Zahlungseingang bei uns an.

5.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

5.4. In unserem Shop stehen Ihnen grundsätzlich die folgenden Zahlungsarten zur Verfügung:

– Vorkasse
Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in separater E-Mail und liefern die Ware nach Zahlungseingang.

– PayPal
Im Bestellprozess werden Sie auf die Webseite des Online-Anbieters PayPal weitergeleitet. Um den Rechnungsbetrag über PayPal bezahlen zu können, müssen Sie dort registriert sein bzw. sich erst registrieren, mit Ihren Zugangsdaten legitimieren und die Zahlungsanweisung an uns bestätigen. Nach Abgabe der Bestellung im Shop fordern wir PayPal zur
Einleitung der Zahlungstransaktion auf. Die Zahlungstransaktion wird durch PayPal unmittelbar danach automatisch durchgeführt. Weitere Hinweise erhalten Sie beim Bestellvorgang.

– Rechnung
Sie zahlen den Rechnungsbetrag nach Erhalt der Ware und der Rechnung per Überweisung auf unser Bankkonto. Wir behalten uns vor, den Kauf auf Rechnung nur nach einer erfolgreichen Bonitätsprüfung anzubieten.

6. Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrages

Bei einer Nichterfüllung des Vertrages von Seiten des Bestellers sind wir dazu berechtigt, Schadensersatzansprüche in Höhe von 25 % vom Nettobetrag des Auftragswertes (Vertragspreises) zu verlangen.

Der Besteller ist dazu berechtigt, uns einen geringeren oder gar keinen Schaden nachzuweisen, wogegen es uns vorbehalten bleibt, einen höheren Schadensersatzanspruch auf Nachweis geltend zu machen.

7. Lieferung: Liefertermine, Selbstbelieferungsvorbehalt, Verzugsschaden

7.1 Die von uns genannten bzw. vereinbarten Liefertermine sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Hiervon abweichende Vereinbarungen über einen verbindlichen Liefertermin müssen von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

7.2 Auch unverbindliche Liefertermine stehen stets unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, insbesondere auch der Abklärung aller technischen Fragen sowie des pünktlichen Eingangs von etwa vereinbarten An- und/oder Abschlagszahlungen sowie der pünktlichen Gestellung einer etwa vereinbarten Zahlungssicherung.

7.3 Auch an einen verbindlichen Liefertermin sind wir dann nicht gebunden, wenn wir ohne unser Verschulden und trotz des Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäftes von unserem Zulieferer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert worden sind (Selbstbelieferungsvorbehalt). Der Besteller wird hierüber von uns unverzüglich informiert. Im Falle unseres Rücktritts werden wir dem Besteller seine Gegenleistung unverzüglich erstatten.

7.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, sind wir dazu berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen; weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

7.5 Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt. Aus der Verzögerung von Teillieferungen oder Teilleistungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen oder Teilleistungen herleiten.

7.6 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen ohne dass wir dies zu vertreten hätten – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Pandemie, Aus- und Einfuhrverbote sowie andere vergleichbare behördliche Anordnungen, von
uns nicht zu vertretende Störungen in der Rohstoff-, Material- und Energielieferung, Feuer, nicht vorhersehbare Transportprobleme, nicht zu vertretende Betriebs-, Produktions- und Verkehrsstörung sowie von uns unverschuldete Unfälle, auch wenn solche Leistungsstörungen uns dadurch treffen, dass sie nicht unmittelbar bei uns, sondern bei unseren
Lieferanten, deren Unterlieferanten oder unseren Subunternehmern eintreten – sind uns auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht anzulasten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Über eintretende Lieferverzögerungen werden wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.

7.7 Wenn die Behinderung länger als 1 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich infolge der in Ziffer 7.6 genannten Ereignisse die Liefer-/Leistungszeit oder treten wir deshalb vom Vertrag zurück, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns aber nur dann berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben.

7.8 Die Regelungen in den vorstehenden Ziffern 7.6 und 7.7 gelten entsprechend dann, wenn der Besteller mit seinen Zahlungspflichten in Verzug gerät, er seinen  Mitwirkungspflichten bei der Klärung von kaufmännischen oder technischen Fragen nicht unverzüglich nachkommt oder der Besteller in anderer Hinsicht die Vertragsdurchführung verzögert hat.

7.9 Für Verzugsschäden des Bestellers haften wir wie folgt:

7.9.1 Für den Fall des Todes oder uns zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden haften wir uneingeschränkt.

7.9.2 Dies gilt ebenso dann, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des Verzuges Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt.

7.9.3 Bei leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung ausgeschlossen, wenn sich der Verzug auf unwesentliche Vertragspflichten bezieht.

7.9.4 Im Übrigen beschränkt sich der Anspruch des Bestellers auf eine Verzugsentschädigung auf 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes, der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.

7.9.5 Ergänzend gelten die Ausführungen der Haftungsbeschränkung gem. den Ziffern 8.11 bis 8.20 und 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

7.10 Gerät der Besteller in Annahmeverzug, sind wir dazu berechtigt, die Ware in einem Fremdlager oder bei uns einzulagern und die Lagerkosten dem Besteller weiter zu verrechnen. Lagern wir die Ware bei uns ein, werden die Lagerkosten mit 0,5 % des Rechnungswertes für jeden angefangenen Monat bezogen auf die vom Annahmeverzug betroffene Ware vereinbart, maximal 5 %. Der Besteller ist berechtigt, gegebenenfalls den Nachweis zu führen, dass uns keine oder geringere Kosten als in der vorgenannten Pauschale entstanden sind. Umgekehrt können wir gegebenenfalls weitergehende Kosten und Schadensersatzansprüche bei entsprechendem Nachweis gegenüber dem Besteller geltend machen.

8. Haftung für Mängel (Gewährleistung)

8.1 Für das Vorhandensein von Mängeln gilt folgendes:

8.1.1 Unwesentliche Abweichungen in Ausführung oder Farbe gelten nicht als Mängel.

8.1.2 Wir sind zu technischen und konstruktiven Änderungen berechtigt, soweit sie die Gebrauchstauglichkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen und dem Besteller zumutbar sind.

8.1.3 Für unsere Muster und Proben (nachfolgend Muster genannt) gilt folgendes:

Unsere Muster werden unter anderen Bedingungen hergestellt, als diese im nachfolgenden Produktionsprozess gegeben sind. Von daher ist es unvermeidbar, dass die von uns zu liefernden Waren und unsere Muster nicht völlig identisch sind.

Die Eigenschaften unserer Muster sind somit nicht als vereinbarte Beschaffenheit der von uns zu liefernden Waren im Sinne von § 434 I Satz 1 BGB anzusehen.8.1.4 Hat ein Mangel seine Ursache in den Verpackungsvorschriften des

Bestellers oder in dem uns von ihm zur Verfügung gestellten Material, konnten wir dies aber nicht erkennen und fällt uns diesbezüglich auch keine grobe Fahrlässigkeit zur Last, sind wir insofern nicht zur Gewährleistung verpflichtet.

8.3 Der Besteller hat die Lieferung unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung vereinbarungsgemäß oder auf Veranlassung des Bestellers nicht einem Betrieb des Bestellers zugeleitet wurde. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung – soweit eine solche im ordnungsmäßigen Geschäftsgang tunlich ist – erkennbare Mängel sind innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs für die betroffenen Mängel ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.

8.4 Für beiderseitige Handelsgeschäfte unter Kaufleuten gilt ergänzend § 377 HGB.

8.5 Es ist uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Der Besteller ist auf unser Verlangen hin – soweit technisch möglich und zumutbar – dazu verpflichtet, die beanstandete Ware auf unsere Kosten an uns zu übermitteln.

Zu einer Übersendung der Ware ohne unsere Zustimmung ist der Besteller nicht berechtigt.

8.6 Entstehen uns infolge unberechtigter Mängelrügen des Bestellers Kosten, sind uns diese zu erstatten. Die Beweislast, dass ein von uns zu vertretender Mangel vorgelegen hat, liegt nach Abnahme/Übergabe unserer Leistungen beim Besteller.

8.7 Bei begründeten Mangelrügen sind wir zunächst berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach unserer Wahl nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Wird der Mangel dadurch nicht beseitigt, stehen uns diese Rechte ein zweites Mal zu.

8.8 Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass unsere Lieferung oder Leistung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

Die von uns bei einer Nacherfüllung zu tragenden Transportkosten beschränken sich grundsätzlich auf das jeweils günstigste Transportmittel; die Mehrkosten eines anderen vom Besteller gewünschten/geforderten Transportmittels, z.B. die Mehrkosten von Luft- gegenüber der Seefracht, hat entsprechend der Besteller zu tragen bzw. uns gegebenenfalls zu erstatten.

8.9 Schlägt die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Liegt nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, vor, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

8.10 Ist die von uns gelieferte Ware oder erbrachte Leistung nur teilweise mangelhaft, kann der Besteller vom Vertrag nur dann in vollem Umfang zurücktreten, wenn eine mangelfreie Teillieferung/Teilleistung für ihn ohne Interesse ist; anderenfalls bleibt er verpflichtet, den mangelfreien Teil der Ware abzunehmen.

8.11 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung zur Last liegt, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren,  typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.12 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist außerhalb einer vorsätzlichen Vertragsverletzung die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Besteller vertraut hat und auch vertrauen durfte.

8.13 Soweit dem Besteller im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.14 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.15 Soweit nicht vorstehend oder unter 7.9 abweichend geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

8.16 Die vorstehenden Regelungen zur Mängelhaftung gelten entsprechend für das nachgebesserte oder ersatzweise gelieferte Werk.

8.17 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit es um Bauleistungen oder um Sachen für Bauwerke geht (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

8.18 Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

8.19 Der Besteller erhält durch uns keine Garantien im Rechtssinne. Hiervon unberührt bleiben ausdrückliche Herstellergarantien von uns oder Dritten.

8.20 Für Auskünfte und Ratschläge unserer Mitarbeiter, die über die jeweilige Produktbeschreibung oder den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, übernehmen wir keine Gewähr.

9. Gesamthaftung

9.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Ziffer 9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

9.2 Die Begrenzung nach 9.1 gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend macht.

9.3 Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit der realisierbare Wert die Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

10.2 Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware).

10.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 9.4 und 9.5 auch
auf uns tatsächlich übergehen.

10.4 Der Besteller tritt uns bereits jetzt seine Forderungen mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldo-Forderungen – in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung sicherungshalber ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung an. Die uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Bestellers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo.

10.5 Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Besteller tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Erlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen diese Abtretung an.

10.6 Die Befugnisse des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern oder zu verarbeiten, enden bei seinem Zahlungsverzug oder mit unserem Widerruf infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit einem Insolvenzantrag über sein Vermögen.

Der Besteller ist dann verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, des Rechnungsdatums etc. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die Überprüfung dieser Ansprüche zu gestatten.

10.7 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.

10.8 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware in einwandfreiem Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen und Wartungen unverzüglich fachgerecht durchzuführen. Er hat uns jederzeit Auskünfte über die Vorbehaltsware, insbesondere auch hinsichtlich des jeweiligen Standortes, zu geben. Im Falle der Geltendmachung berechtigter Interessen sind wir befugt, die Vorbehaltsware in Augenschein zu nehmen.

10.9 Bei einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, sowie bei jeder anderen – ggf. erst bevorstehenden, jedoch zu erwartenden – Beeinträchtigung unserer Rechte ist der Besteller verpflichtet, auf unser Eigentum/Miteigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Müssen wir gegen den Dritten Klage gem. § 771 ZPO einreichen und ist der Dritte nicht dazu in der Lage, uns die Kosten dieser Klage bzw. des entsprechenden Prozesses zu erstatten, haftet uns der Besteller für den entstandenen Ausfall.

10.10 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen jegliche Schäden im üblichen Umfang ausreichend zu versichern und uns dies nach Aufforderung nachzuweisen. Er tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gemäß dem vorstehenden Absatz nicht nach, haben wir das Recht, im Rahmen des Üblichen die vorgenannten Versicherungen in dem von uns für notwendig gehaltenen Umfang auf Kosten des Bestellers mit der Maßgabe abzuschließen, dass die Rechte aus den Versicherungsverträgen unmittelbar uns zustehen.

10.11 Bei einem Verstoß des Bestellers gegen die Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 10 sind wir berechtigt, nach entsprechender angemessener Nachfristsetzung die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen; einer Nachfristsetzung bedarf es dann nicht, wenn ein schwerwiegender Verstoß des Bestellers gegen die Regelungen in dieser Ziffer 10 vorliegt oder eine Nachfristsetzung unsere Rechte oder wirtschaftliche Interessen gefährden würde.

Zahlt der Besteller die gesamte Restschuld nicht binnen 7 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch uns oder stellt er nicht die verlangten Sicherheiten innerhalb dieser Frist, so erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware. Wir sind dann berechtigt, die sofortige Herausgabe auf Kosten des Bestellers unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen.

10.12 Unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers sind wir dazu berechtigt, die durch uns wieder in Besitz genommene Vorbehaltsware im freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten oder diese zum jeweiligen Marktpreis zu übernehmen. Der Marktpreis für die Vorbehaltsware wird mangels einer anderweitigen ausdrücklichen Einigung mit dem Besteller durch einen vereidigten, von der für das jeweilige Lieferwerk/Lager, in welcher sich die zurückgenommene Vorbehaltsware befindet, zuständigen Industrie- und Handelskammer (hilfsweise, namentlich im Ausland, vergleichbaren Einrichtung) benannten Sachverständigen für den Besteller und uns verbindlich geschätzt. Der Erlös aus der Verwertung oder der Marktpreis wird nach Abzug der uns entstandenen Kosten einschließlich derjenigen des genannten Sachverständigen mit der Zahlungsverpflichtung des Bestellers verrechnet.

11. Urheber- und Nutzungsrechte

11.1 Unsere Lieferungen und Leistungen beinhalten nicht die Übertragung von Urheberrechten.

11.2 Auch an Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Kostenvoranschlägen, Kostenangeboten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Solche Unterlagen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

11.3 Wir übertragen dem Besteller nur die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Besteller an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Alle Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung durch den Besteller auf diesen über. Wir sind berechtigt, auf den Vervielfältigungsstücken, den Internetpräsenzen und in Veröffentlichungen als Urheber genannt zu werden.

 

 12. Datenverarbeitung und -speicherung

Die im Rahmen des Vertragsabschlusses bzw. der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten des Bestellers werden von uns gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und verarbeitet.

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

13.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (sogenanntes UN-Kaufrecht).

13.2 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist einheitlicher Erfüllungsort 89407 Dillingen. Als   Gerichtsstand wird 89407 Dillingen/Donau vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem gesetzlich zuständigen Gericht zu verklagen.

13.3 Sollte eine Bestimmung diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Besteller und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.